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   OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21   

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OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21 (https://dejure.org/2021,49089)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.10.2021 - 5 U 66/21 (https://dejure.org/2021,49089)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - 5 U 66/21 (https://dejure.org/2021,49089)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 242 BGB, § 357a Abs 3 S 1 BGB, § 358 Abs 4 S 5 BGB, § 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG
    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation; rechtsmissbräuchliche Berufung auf das Fehlen des Musterschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Die Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20) konfligiert mit der Anwendung von § 242 BGB nicht, weil die Frage der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Musterschutz nicht Gegenstand der Entscheidung war.

    Das Urteil des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 119) steht dieser Einordnung nicht entgegen, weil sich die Entscheidung nur auf das - hier nicht gegebene - Vorenthalten zwingender Angaben bezieht.

    Die Informationspflicht der Beklagten nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Kündigungsrechte beschränkte sich nach Systematik, Sinn und Zweck auf das - hier nicht einschlägige - nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB (Senat, Urteil vom 30. Juni 2021, Az.: 5 U 106/20; vgl. dies bestätigend auch EuGH vom 9. September 2021 - C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 108 ff.).

    Auch wenn die Beklagte über die Berechnungsmethode des Anspruches auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung unzutreffend informiert haben sollte, weil der Kläger anhand der Angaben im Darlehensvertrag die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht, wie vom EuGH in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 100) gefordert, zahlenmäßig bestimmen kann, hätte dieser Umstand gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zur Folge, dass sie die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht beanspruchen könnte.

    Die Anwendung des § 242 BGB ist durch die Rechtsprechung des EuGH vom 9. September 2021 (a.a.O.) nicht ausgeschlossen.

    In einem solchen Fall ist die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 9. September 2021 (C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 95) geforderte Angabe eines auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen konkreten Prozentsatzes nicht nur nicht erforderlich, sondern sie wäre überdies verwirrend.

    Damit hat sie die Voraussetzungen benannt, die der Kläger erfüllen muss, um Zugang zu dem Schlichtungsverfahren zu erhalten und sich nicht darauf beschränkt, im Kreditvertrag bloß auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück Bezug zu nehmen (vgl. hierzu EuGH vom 9. September 2021 - C-33/20, C 155/20 und C 187/20, Rn. 137 f.).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Diese Voraussetzung ist auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtsvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genügt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 15 und 16, juris).

    Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 19, juris).

    Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 27, juris).

    Da sich Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB indes gerade nicht entnehmen lässt, dass die Angaben zur Methodik der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Ermittlung einer konkreten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher ermöglichen müssten, trifft das vom EuGH aus dem Effektivitätsgebot abgeleitete Argument des verfehlten abschreckenden Charakters nicht zu, so dass - unabhängig von der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach es sich bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchs ausschließlich um eine Frage nationalen Rechts handelt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 27, juris) - zur Wahrung der (Unions-)Grundrechte der Darlehensgeber einerseits (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C 42/15, Rn. 61, juris) und der Meldung eines ausbrechenden Rechtsaktes andererseits jedenfalls bei Darlehensverträgen, die vor dem 9. September 2021 geschlossen wurden, für die Anwendung von § 242 BGB Raum verbleiben muss.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, hält der Bundesgerichtshof im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2019, XI ZR 44/18, Rn. 15 f., juris).

    Der Annahme der Gesetzlichkeitsfiktion aufgrund weitgehender (s.o.) Musterkonformität steht das Urteil des EuGH vom 26. März 2020 (Geschäftsnummer: C-66/19) nicht entgegen.

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") nicht richtlinienkonform ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19, Rn. 14, juris).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Unter den "zu vergütenden Zinsen", über die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB unter zusätzlicher Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags zu informieren ist, ist mithin der "vereinbarte Sollzins" im Sinne des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB zu verstehen (BGH, Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 650/18, Rn. 20, juris).

    Soweit der Kläger die Angabe des Tageszinses mit 0, 00 ? rügt, verfängt der Einwand nicht, weil die Bestimmung in der Widerrufsinformation so auszulegen ist, dass die Beklagte auf die ihr nach § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB geschuldeten Zinsen verzichtet hat (vgl. hierzu in einem vergleichbaren Fall BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, Rn. 21 ff., juris).

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19, Rn. 13, juris).

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") nicht richtlinienkonform ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, XI ZR 198/19, Rn. 14, juris).

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Auf den Beginn und den Lauf der Widerrufsfrist hätte die fehlerhaft erteilte Pflichtangabe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dagegen keinen Einfluss (BGH WM 2020, 1627).
  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Da sich Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB indes gerade nicht entnehmen lässt, dass die Angaben zur Methodik der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Ermittlung einer konkreten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher ermöglichen müssten, trifft das vom EuGH aus dem Effektivitätsgebot abgeleitete Argument des verfehlten abschreckenden Charakters nicht zu, so dass - unabhängig von der Ansicht des Bundesgerichtshofs, wonach es sich bei der Anwendung des Rechtsmissbrauchs ausschließlich um eine Frage nationalen Rechts handelt (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, XI ZR 498/19, Rn. 27, juris) - zur Wahrung der (Unions-)Grundrechte der Darlehensgeber einerseits (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 9. November 2016, C 42/15, Rn. 61, juris) und der Meldung eines ausbrechenden Rechtsaktes andererseits jedenfalls bei Darlehensverträgen, die vor dem 9. September 2021 geschlossen wurden, für die Anwendung von § 242 BGB Raum verbleiben muss.
  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Eines Vorabentscheidungsersuchens bedarf es insoweit nicht, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair") (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020, XI ZR 648/18, Rn. 12, juris).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Auch im Falle des Abschlusses eines verbundenen Vertrages besteht im Ausgangspunkt entgegen der Sicht des Klägers eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Oktober 2019, 6 U 225/18, Rn. 33, juris).
  • OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 6 U 189/20

    Verbraucherdarlehen: Anforderungen an eine Widerrufsinformation und Einwand des

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.10.2021 - 5 U 66/21
    Im Übrigen hätte die fehlerhafte Zuordnung der Restschuldversicherung keinen Einfluss auf das Anlaufen der Widerrufsfrist (hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 U 189/20, BeckRS 2021, 15712, Rn. 60).
  • OLG Zweibrücken, 08.06.2021 - 5 U 106/20

    Rückforderung einer Bargeldzahlung für die Durchführung von Ausbauarbeiten an

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

  • OLG Stuttgart, 22.12.2020 - 6 U 276/19

    Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Rückabwicklung eines widerrufenen

  • LG Magdeburg, 21.06.2022 - 2 O 1412/21

    Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag,

    Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, weil der Kläger anhand der Angaben im Darlehensvertrag die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht, wie vom EuGH in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 (C-33/20, juris Rn. 100) gefordert, zahlenmäßig bestimmen könne, hätte dieser Umstand gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zur Folge, dass die Beklagte die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht beanspruchen könnte (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2021 - 5 U 66/21 -, juris Rn. 63).

    Eines Hinweises auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen bedurfte es nicht, weil formale Mängel bei der Antragsstellung nicht zu einer Antragszurückweisung führten (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2021 - 5 U 66/21 -, juris Rn. 66).

    Zwar ist die dem Kläger erteilte und gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB" (sog. Kaskadenverweis) zwar nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich i. S. d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. ist, dies aber im Geltungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG in Bezug auf - wie hier - (Allgemein-)Verbraucherdarlehensverträge bei einer richtlinienkonformen Auslegung gleichwohl zu verneinen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 -, juris Rn. 13 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2021 - 5 U 66/21 -, juris Rn. 41).

    Allerdings greift die Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ein, obwohl der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) nicht richtlinienkonform ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 06.10.2021 - 5 U 66/21 -, juris Rn. 50 f.).

  • LG Dortmund, 21.12.2021 - 3 O 112/21
    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20 (./. E1 Bank), C-155/20 (./. E1 Bank und E2 Bank) und C-187/20 (./. E3 Bank und E1 Bank) (BKR 2021, 697) steht dem Berufen auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs schon deshalb nicht entgegen, weil dieser sich nicht mit der Frage der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Musterschutz befasst hat (so auch: OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2021, a.a.O., S. 10 der UA; OLG Naumburg, Beschl. v. 22.09.2021 - 5 U 96/21 - BeckRS 2021, 38154, Rn. 31; Beschl. v. 06.10.2021 - 5 U 66/21 - BeckRS 2021, 37416, Rn. 33).
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